Mietzinsklage:
Inflationsanpassungen rückabwickeln
Österreichweite Mietbremse gestartet – jetzt Inflationsanpassungen zurückfordern!
Sie haben einen Mietvertrag und regelmäßig Inflationsanpassungen erhalten?
Dann haben Sie höchstwahrscheinlich eine sogenannte „Indexklausel“ in ihrem Mietvertrag. Mit einer derartigen Klausel wird der Mietzins in regelmäßigen Abständen an die Inflation angepasst. Besonders in Zeiten hoher Inflation, führt das zu stark steigenden Mieten. Ihre Fixkosten sind zu hoch? Es gibt womöglich eine Lösung für Ihr Problem.
Denn solche Klauseln unterliegen strengen rechtlichen Voraussetzungen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun in aktuellen Entscheidungen festgehalten, dass derartige Indexklauseln in manchen Fällen unwirksam sind.
Mietzinsklage in Österreich: Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Was wird eingeklagt? Unzulässige Mieterhöhungen.
- Wer kann klagen? Private Wohnungsmieter.
- Kostenrisiko: Wir unterstützen Sie mithilfe von Rechtsschutzversicherungen oder Prozessfinanzierern, daher haben Sie kein Kostenrisiko.
Bei folgenden Vermietern sind die Erfolgsaussichten sehr hoch:
- Niederösterreichische Versicherung AG
- EUROGATE Projektentwicklung Area ZETA GmbH
- ERSTE Immobilien Alpha „WE-Objekte“ GmbH & Co KG
- Gudrunstraße Errichtungs GmbH.
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Oliver Peschel startet eine österreichweite Sammelklage zur Rückforderung Ihrer Mietzinserhöhungen. Melden Sie sich noch heute an!
Unsere zufriedenen Kunden
AUSGEZEICHNET Basierend auf 79 Bewertungen Gepostet auf Alexander ZimmermannTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Absolut top. Wurde professionell im Zuge einer Sammelklage betreut und beraten. Von Anfang bis Ende hat die Kommunikation ausgezeichnet funktioniert. Ich kann Herrn Peschel nur weiterempfehlen!Gepostet auf Gueorgui TchakarovTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Sehr gut!Gepostet auf Leo AlbrechtTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Kompetenter Rechtsanwalt, hat mir zuviel bezahlte Gebühren zurückgeholt. Durch die Zusammenarbeit mit einem Prozesskostenfinanzierer ohne eigenes finanzielles Risiko. Empfehle allen die davon betroffen sind dies prüfen zu lassen.Gepostet auf Raphael SabitzerTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Einfach nur spitze!!!Gepostet auf fabian garstenauerTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Top Team, dass sehr kompetent auftritt und immer Rückmeldung, bei Anfragen gibt.Gepostet auf Jozsef PenjovTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Schnell, effektiv, super kommunikation und natürlich erfolgreich gewonnen.Gepostet auf Martin WieserTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. professionell, kommunikation top, man wird über jeden wichtigen Schritt informiert, kann Dr. Oliver Peschel jedem bedinungslos weiterepfehlen, und kann mich nur noch einmal verbindlichst bedankenGepostet auf Edin V.Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Vielen Dank für die ausgezeichnete Arbeit!
Voraussetzungen Sammelverfahren
Wann können wir Sie unterstützen?
Wenn Sie einen Mietvertrag mit einem Unternehmen (Bank, Fonds, Privatstiftung, Versicherung, GmbH, AG, OG, KG usw) haben und sich eine Indexklausel in Ihrem Mietvertrag befindet, die beispielsweise wie folgt aussehen kann:
„§ 12 B) Wertsicherung:
Der Hauptmietzins von 1.483,94 EUR ist wertgesichert. Zur Berechnung der Wertsicherung dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an dessen Stelle tretende Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat des Mietbeginns (Juni 2013) verlautbarte Indexzahl, bei späteren Änderungen jene Indexzahl, die Grundlage für die (jeweils) letzte Änderung war.
1) Der Vermieter ist berechtigt, Änderungen, die sich aus der Wertsicherung ergeben, unverzüglich geltend zu machen. Die sich aus der Wertsicherung ergebenen Ansprüche verjähren in drei Jahren. Erfolgt die Geltendmachung der Änderung des Hauptmietzinses aufgrund der Wertsicherung durch den Vermieter über einen längeren Zeitraum nicht, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung des Hauptmietzinses.
2) Der Vermieter wird zunächst – ohne an diese Abrechnungsmodalität gebunden zu sein – jeweils am Beginn eines Kalenderjahres den aufgrund der Wertsicherung sich ergebenden neuen Mietzins bekannt geben.“
oder
„Der Hauptmietzins wird wertgesichert nach dem Gesamtbaukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau (Basisjahr 2010) auf Basis des im Monat der beiderseitigen Vertragsunterfertigung verlautbarten Indexwertes.“
Diese Voraussetzungen treffen auf Sie zu? Dann stehen Ihre Chancen gut, dass wir Folgendes für Sie erreichen können:
- Festsetzung des Mietzinses auf den ursprünglichen Wert laut Mietvertrag rückwirkend und zukünftig
- Rückforderung der Differenz zum ursprünglichen Mietzins aller bisherigen Inflationsanpassungen der letzten 30 Jahre
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung samt Mietrechtsschutz haben, können wir gerne für Sie eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung richten und die Kosten über Ihre Versicherung abrechnen. Sie haben keine Rechtsschutzversicherung? Kein Problem – wir arbeiten mit erfahrenen Prozesskostenfinanzierern zusammen, die Ihre Klage gegen einen Anteil am Erfolg finanzieren. In beiden Fällen haben Sie keinerlei Kostenrisiko!
Schicken Sie uns Ihren Mietvertrag und wir prüfen kostenlos und unverbindlich Ihre Indexklausel – melden Sie sich noch heute und nehmen Sie am Sammelverfahren teil!
Wann können wir Sie nicht unterstützen?
- Sie haben eine Privatperson als Vermieter und kein Unternehmen
- Sie haben keine Indexklausel zur Inflationsanpassung in Ihrem Mietvertrag
- Sie haben keinen privaten sondern einen gewerblichen Mietvertrag
Häufig gestellte Fragen
Wir, das Team der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Oliver Peschel, bearbeiten Ihre Anfrage und prüfen, ob Sie für das Sammelverfahren in Frage kommen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, werden Sie von unserer Kanzlei in einem Gerichtsverfahren zur Rückforderung Ihrer zu viel bezahlten Beträge vertreten.
Ja der Mietvertrag muss auf die Person lauten, die uns beauftragen möchte.
Wenn Ihr Vertrag in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fällt, sind Kündigungen des Mietvertrags nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Eine Kündigung, nur weil Sie die Inflationsanpassungen rückfordern, ist dann nicht möglich.
Nein! Sie können sich bei uns anmelden, egal ob der Mietvertag aktuell noch läuft oder nicht.
Nein! Wir kooperieren mit Prozessfinanzierern und diese übernehmen das gesamte Kostenrisiko gegen einen Anteil am Erfolg.
Zuerst benötigen wir nur die Angaben unten im Kontaktformular, Ihren Mietvertrag und gegebenenfalls die Polizzennummer Ihrer Rechtsschutzversicherung. Alle weiteren Informationen folgen dann per E-Mail.
Die Regierung hat mit Anfang 2026 viele Wertsicherungsklauseln auf Drängen der Immobilienlobby rückwirkend saniert. Auch die Verjährungsfristen wurden in manchen Fällen eingeschränkt. Es gibt jedoch weiterhin Wertsicherungsklauseln, die rechtswidrig sind, etwa weil der Indexwert über stark vordatiert ist oder nur dem Vermieter ein Recht zu Erhöhung eingeräumt wird, dem Mieter jedoch kein Recht zur Minderung. Wir prüfen Ihren Fall individuell und entscheiden, ob eine Klage rechtlich möglich ist.
Ja! Wir haben bereits gegen mehrere Vermieter erfolgreich Verfahren geführt und Mietenerhöhungen rückfordern können. Auch der OGH hat mehrmals festgehalten (10 Ob 23/24s, 4 Ob 103/25p), dass Wertsicherungsklauseln unwirksam sein können – wir halten uns an diese Urteile und fordern Ihr zu viel bezahltes Geld zurück.
Jetzt Geld zurückholen
Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Oliver Peschel startet eine österreichweite Sammelklage zur Rückforderung Ihrer Mietzinserhöhungen. Melden Sie sich noch heute völlig kostenlos und unverbindlich an!
Jetzt Mietkosten zurückfordern
Senden Sie uns Ihre Anfrage für die Rückforderung Ihrer zu viel bezahlten Mieterhöhungen an mietzinsklage@peschel.at oder über das Kontaktformular: